Fahrverbot
(1) Die Schifffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor ausgestattet sind (z.B. Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer), ist auf folgenden Flüssen verboten:
1. | Enns; | |||||||||
2. | Traun; | |||||||||
3. | Steyr. |
(2) Das im Abs. 1 angeführte Fahrverbot gilt hinsichtlich der Flüsse Enns und Traun nur insoweit, als sie nicht Wasserstraßen im Sinn des § 15 des Schiffahrtsgesetzes sind.
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