§ 1 Oö. FVV 20002

Oö. FVV 20002 - Oö. Fluss-Verkehrsverordnung 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 1

Fahrverbot

 

(1) Die Schifffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor ausgestattet sind (z.B. Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer), ist auf folgenden Flüssen verboten:

1.

Enns;

2.

Traun;

3.

Steyr.

 

(2) Das im Abs. 1 angeführte Fahrverbot gilt hinsichtlich der Flüsse Enns und Traun nur insoweit, als sie nicht Wasserstraßen im Sinn des § 15 des Schiffahrtsgesetzes sind.

In Kraft seit 21.12.2000 bis 31.12.9999
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