Gesamte Rechtsvorschrift Oö. FVV 20002

Oö. Fluss-Verkehrsverordnung 2000

Oö. FVV 20002
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf oberösterreichischen Flüssen (Oö. Fluss-Verkehrsverordnung 2000)

StF: LGBl. Nr. 110/2000

§ 1 Oö. FVV 20002


§ 1

Fahrverbot

 

(1) Die Schifffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor ausgestattet sind (z.B. Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer), ist auf folgenden Flüssen verboten:

1.

Enns;

2.

Traun;

3.

Steyr.

 

(2) Das im Abs. 1 angeführte Fahrverbot gilt hinsichtlich der Flüsse Enns und Traun nur insoweit, als sie nicht Wasserstraßen im Sinn des § 15 des Schiffahrtsgesetzes sind.

§ 2 Oö. FVV 20002


§ 2

Ausnahmen

 

Das Fahrverbot des § 1 gilt nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und Ähnliches) und deren Vorbereitungen.

§ 3 Oö. FVV 20002


§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Oö. Fluss-Verkehrsverordnung 2000 (Oö. FVV 20002) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf oberösterreichischen Flüssen (Oö. Fluss-Verkehrsverordnung 2000)

StF: LGBl. Nr. 110/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 2 Z. 1 und des § 37 Abs. 5 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird verordnet:

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