Pufferzone
(1) Zum Schutz von Baumschulflächen mit Produktion von Wirtspflanzen, die in Schutzgebiete im Sinn der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 verbracht werden sollen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach fachlicher Festlegung durch die Pflanzenschutzstelle ein Gebiet von mindestens 50 km² um eine solche Fläche als Pufferzone (im Sinn von Anhang IV, Teil B, Nummer 21, lit. d, sublit. aa der RL 2000/29/EG in der Fassung der RL 2003/116/EG) so abzugrenzen, dass diese Baumschulflächen mindestens einen Kilometer innerhalb der Grenzen der Pufferzone liegen. Die Abgrenzung der Pufferzone ist in geeigneter Weise, insbesondere in den betroffenen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
(2) Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte im Sinn des § 3 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002 sind in Pufferzonen verpflichtet,
1. | der Gemeinde jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens von Feuerbrand unverzüglich zu melden. Die Gemeinde hat die Meldung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle weiterzuleiten, | |||||||||
2. | die betroffenen Pflanzen oder Pflanzenteile bis zur Abklärung des Verdachts durch die Bezirksverwaltungsbehörde am Standort zu belassen, | |||||||||
3. | nach den Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde Wirtspflanzen mit festgestellten Anzeichen von Feuerbrandbefall unverzüglich zu entfernen und diese Pflanzen schadlos zu entsorgen, | |||||||||
4. | beim Umgang mit befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen geeignete Hygienemaßnahmen anzuwenden. |
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