Gesamte Rechtsvorschrift Oö. FV 2004

Oö. Feuerbrand-Verordnung 2004

Oö. FV 2004
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Oö. Feuerbrand-Verordnung 2004)

StF: LGBl. Nr. 30/2004

§ 1 Oö. FV 2004


§ 1

Zweck

 

Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Feststellung, zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora) in Pufferzonen (§ 3).

§ 2 Oö. FV 2004


§ 2

Wirtspflanzen

 

Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes sind insbesondere die Pflanzen folgender Gattungen:

Amelanchier        (Felsenbirne)

Chaenomeles        (Zierquitte)

Crataegus          (Weiß- oder Rotdorn)

Cotoneaster        (Zwergmispel)

Cydonia            (Quitte)

Eriobotrya         (Wollmispel)

Malus              (Apfel)

Mespilus           (Mispel)

Pyrus              (Birne)

Pyracantha         (Feuerdorn)

Sorbus             (z.B. Eberesche, Vogelbeere)

Photinia davidiana (Lorbeermispel)

§ 3 Oö. FV 2004


§ 3

Pufferzone

 

(1) Zum Schutz von Baumschulflächen mit Produktion von Wirtspflanzen, die in Schutzgebiete im Sinn der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 verbracht werden sollen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach fachlicher Festlegung durch die Pflanzenschutzstelle ein Gebiet von mindestens 50 km² um eine solche Fläche als Pufferzone (im Sinn von Anhang IV, Teil B, Nummer 21, lit. d, sublit. aa der RL 2000/29/EG in der Fassung der RL 2003/116/EG) so abzugrenzen, dass diese Baumschulflächen mindestens einen Kilometer innerhalb der Grenzen der Pufferzone liegen. Die Abgrenzung der Pufferzone ist in geeigneter Weise, insbesondere in den betroffenen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

 

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte im Sinn des § 3 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002 sind in Pufferzonen verpflichtet,

1.

der Gemeinde jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens von Feuerbrand unverzüglich zu melden. Die Gemeinde hat die Meldung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle weiterzuleiten,

2.

die betroffenen Pflanzen oder Pflanzenteile bis zur Abklärung des Verdachts durch die Bezirksverwaltungsbehörde am Standort zu belassen,

3.

nach den Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde Wirtspflanzen mit festgestellten Anzeichen von Feuerbrandbefall unverzüglich zu entfernen und diese Pflanzen schadlos zu entsorgen,

4.

beim Umgang mit befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen geeignete Hygienemaßnahmen anzuwenden.

§ 4 Oö. FV 2004


§ 4

Schlussbestimmungen

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Oö. Feuerbrand-Verordnung, LGBl. Nr. 72/1999, sowie die nach § 5 der Oö. Feuerbrand-Verordnung ergangenen Befallszonen-Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden außer Kraft.

Oö. Feuerbrand-Verordnung 2004 (Oö. FV 2004) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Oö. Feuerbrand-Verordnung 2004)

StF: LGBl. Nr. 30/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 67/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 106/2003 wird verordnet:

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