Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Feststellung, zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora) in Pufferzonen (§ 3).
In Kraft seit 20.05.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 Oö. FV 2004
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. FV 2004 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 Oö. FV 2004