§ 5 Oö. FlUGG 2008

Oö. FlUGG 2008 - Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 5

Pflichten und Entschädigung der Aufsichtsorgane

 

(1) Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß § 2 die für die Berechnung der Gebühren gemäß § 2 erforderlichen Aufzeichnungspflichten festzulegen. Weiters hat die Landesregierung in dieser Verordnung die Meldepflichten der Aufsichtsorgane festzulegen, um eine möglichst rasche Vorschreibung und Verrechnung der Gebühren zu gewährleisten.

 

(2) Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß § 2 die Entschädigung der Aufsichtsorgane festzulegen. Diese besteht aus:

1.

einer dem Arbeits- und Zeitaufwand angemessenen Entlohnung,

2.

einer Wegentschädigung,

3.

dem nachgewiesenen Sachaufwand gemäß Abs. 3.

 

(3) Bei der Festsetzung der Wegentschädigung ist die Entfernung vom Wohnort des Aufsichtsorgans zur Untersuchungsstelle und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Unter Sachaufwand ist zu verstehen:

1.

Untersuchungsbehelfe und -geräte sowie Reagenzien für die Trichinenschau,

2.

die für die Tauglichkeitskennzeichnung benötigten Materialien,

3.

Behältnisse für die Entnahme und Versendung von Proben einschließlich der Versendungskosten.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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