Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Abgabenbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Im Übrigen finden die Bundesabgabenordnung (BAO) und das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) Anwendung. (Anm.: LGBl. Nr. 102/2009)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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