§ 4 Oö. FlUGG 2008 § 4

Oö. FlUGG 2008 - Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Abgabenbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Im Übrigen finden die Bundesabgabenordnung (BAO) und das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) Anwendung. (Anm.: LGBl. Nr. 102/2009)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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