§ 2 Oö. FlUGG 2008

Oö. FlUGG 2008 - Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 2

Höhe der Gebühren

 

(1) Die Landesregierung hat die Höhe der Gebühr durch Verordnung festzusetzen, soweit nicht gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG die Bundesministerin oder der Bundesminister zuständig ist.

 

(2) Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere, die unterschiedlichen Tätigkeiten und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 (ABl.Nr. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) festzusetzen. Sie darf höchstens kostendeckend sein.

 

(3) In der Verordnung können insbesondere festgelegt werden:

1.

für jede Untersuchung oder Kontrolle ein jedenfalls zu entrichtender Mindestbetrag,

2.

Zuschläge für Schlachtungen zu bestimmten Zeiten bzw. an Wochenend- oder Feiertagen,

3.

Zuschläge für die Entnahme, den Versand und die Untersuchung von Proben,

4.

Zuschlag für die Trichinenuntersuchung,

5.

Gebühr zur Abdeckung des Verwaltungsaufwands.

 

(4) In der Verordnung können für Schlachtungen in geringem Ausmaß Pauschalgebühren festgelegt werden.

 

(5) Vor Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte sowie den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und den Oö. Gemeindebund anzuhören.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. FlUGG 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. FlUGG 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. FlUGG 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. FlUGG 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. FlUGG 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FlUGG 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Oö. FlUGG 2008
§ 3 Oö. FlUGG 2008