Höhe der Gebühren
(1) Die Landesregierung hat die Höhe der Gebühr durch Verordnung festzusetzen, soweit nicht gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG die Bundesministerin oder der Bundesminister zuständig ist.
(2) Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere, die unterschiedlichen Tätigkeiten und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 (ABl.Nr. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) festzusetzen. Sie darf höchstens kostendeckend sein.
(3) In der Verordnung können insbesondere festgelegt werden:
1. | für jede Untersuchung oder Kontrolle ein jedenfalls zu entrichtender Mindestbetrag, | |||||||||
2. | Zuschläge für Schlachtungen zu bestimmten Zeiten bzw. an Wochenend- oder Feiertagen, | |||||||||
3. | Zuschläge für die Entnahme, den Versand und die Untersuchung von Proben, | |||||||||
4. | Zuschlag für die Trichinenuntersuchung, | |||||||||
5. | Gebühr zur Abdeckung des Verwaltungsaufwands. |
(4) In der Verordnung können für Schlachtungen in geringem Ausmaß Pauschalgebühren festgelegt werden.
(5) Vor Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte sowie den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und den Oö. Gemeindebund anzuhören.
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