Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Umfang und die Art der Überprüfung, der Reinigung und der Durchführung des Ausbrennens von Fängen und Verbindungsstücken sowie den Inhalt und die Führung von Aufzeichnungen der Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen (Oö. Fangverordnung)
StF: LGBl. Nr. 140/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 32 Abs. 6, 33 Abs. 2, 34 Abs. 6 und 35 Abs. 7 des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114, wird verordnet:
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