(1) Die Überprüfung eines Fanges vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung des Fanges oder nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage umfasst die Prüfung des Fanges in eingebautem Zustand hinsichtlich der Brandsicherheit und der Dichtheit einschließlich der damit zusammenhängenden Eignung der verwendeten Baustoffe.
(2) Die wiederkehrende Überprüfung von Fängen und Verbindungsstücken umfasst die visuelle Überprüfung im Hinblick auf das Vorhandensein von Ablagerungen von Verbrennungsrückständen oder sonstigen Verunreinigungen sowie im Hinblick auf alle sonstigen Umstände, die die Brand- oder Betriebssicherheit beeinträchtigen.
(3) Die Reinigung von Fängen und Verbindungsstücken umfasst das Entfernen von abgelagerten Verbrennungsrückständen oder sonstigen Verunreinigungen. Die bei der Reinigung anfallenden Verbrennungs- und sonstigen Verunreinigungsrückstände sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin in nicht brennbare Behältnisse zu schaffen, welche von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person zur Verfügung zu stellen sind.
(4) Das Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken hat entsprechend der "Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz; Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken" (§ 3 Abs. 2) zu erfolgen.
(5) Die Überprüfung der Dichtheit von Fängen ist entsprechend der "ÖNORM B 8201 Rauch- und Abgasfänge; Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit" (§ 3 Abs. 3) durchzuführen.
(6) Verfügt eine Feuerungsanlage auf Grund eines Direktanschlusses an einen Fang über kein Verbindungsstück, ist diese Anschlussstelle als Teil des Fanges in die gemäß § 32 Oö. LuftREnTG durchzuführende Überprüfung miteinzubeziehen.
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