§ 2 Oö. FaV

Oö. FaV - Oö. Fangverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 2

 

(1) Aufzeichnungen gemäß § 35 Abs. 5 Oö. LuftREnTG sind für jedes Gebäude, in dem sich eine Feuerungsanlage samt dazugehörigem Fang befindet - ist kein Gebäude vorhanden, das Grundstück auf dem sich die Feuerungsanlage und der Fang befinden -, in Form von Kehrbüchern, Karteikarten, Formblättern anzulegen oder in elektronischer Form zu führen.

 

(2) Die Aufzeichnungen haben mindestens zu umfassen:

1.

die Nummer des Gebäudes gemäß § 10 Oö. Straßengesetz;

2.

in Ermangelung einer Kennzeichnung gemäß Z. 1 die Beschreibung der Lage des Gebäudes oder Grundstückes (Grundstücksnummer oder Einlagezahl);

3.

den Namen und die Anschrift der verfügungsberechtigten Person;

4.

die für die Fristzuordnung und Tarifanwendung erforderlichen Angaben, insbesondere Anzahl und Art der Feuerungsanlagen und Fänge, verwendeter Brennstoff und Brennstoffwärmeleistung;

5.

dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin übermittelte Erklärungen der verfügungsberechtigten Person (insbesondere Meldungen über die Erstbenützung, Nicht- und Wiederbenützung, Betrieb außerhalb der Heizperiode).

 

(3) Den Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 ist anzufügen:

1.

eine Beschreibung der im einzelnen Fall durchgeführten Tätigkeiten - allenfalls unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Kurzzeichen;

2.

das Ergebnis der Begutachtung gemäß § 34 Abs. 5 Oö. LuftREnTG;

3.

Mängel gemäß § 35 Abs. 2 Oö. LuftREnTG;

4.

der Name oder ein eindeutig zuzuordnendes Kurzzeichen der die Arbeit gemäß Z. 1 durchführenden Person;

5.

das Datum, an dem die Arbeit gemäß Z. 1 durchgeführt wird;

6.

die unterschriftliche Bestätigung der Durchführung der Arbeit gemäß Z. 1 durch die verfügungsberechtigte Person oder die Bestätigung durch die die Arbeit gemäß Z. 1 durchführende Person, wenn die Bestätigung durch die verfügungsberechtigte Person nicht eingeholt werden kann;

7.

bei Vorliegen von Mängeln gemäß § 35 Abs. 2 Oö. LuftREnTG einen Hinweis auf die Meldepflicht gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 28 Oö. LuftREnTG;

8.

allfällige Mitteilungen und Anmerkungen der verfügungsberechtigten Person oder einer nutzungsberechtigten Person.

In Kraft seit 20.12.2003 bis 31.12.9999
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