(1) Aufzeichnungen gemäß § 35 Abs. 5 Oö. LuftREnTG sind für jedes Gebäude, in dem sich eine Feuerungsanlage samt dazugehörigem Fang befindet - ist kein Gebäude vorhanden, das Grundstück auf dem sich die Feuerungsanlage und der Fang befinden -, in Form von Kehrbüchern, Karteikarten, Formblättern anzulegen oder in elektronischer Form zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen haben mindestens zu umfassen:
1. | die Nummer des Gebäudes gemäß § 10 Oö. Straßengesetz; | |||||||||
2. | in Ermangelung einer Kennzeichnung gemäß Z. 1 die Beschreibung der Lage des Gebäudes oder Grundstückes (Grundstücksnummer oder Einlagezahl); | |||||||||
3. | den Namen und die Anschrift der verfügungsberechtigten Person; | |||||||||
4. | die für die Fristzuordnung und Tarifanwendung erforderlichen Angaben, insbesondere Anzahl und Art der Feuerungsanlagen und Fänge, verwendeter Brennstoff und Brennstoffwärmeleistung; | |||||||||
5. | dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin übermittelte Erklärungen der verfügungsberechtigten Person (insbesondere Meldungen über die Erstbenützung, Nicht- und Wiederbenützung, Betrieb außerhalb der Heizperiode). |
(3) Den Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 ist anzufügen:
1. | eine Beschreibung der im einzelnen Fall durchgeführten Tätigkeiten - allenfalls unter Verwendung eindeutig nachvollziehbarer Kurzzeichen; | |||||||||
2. | das Ergebnis der Begutachtung gemäß § 34 Abs. 5 Oö. LuftREnTG; | |||||||||
3. | Mängel gemäß § 35 Abs. 2 Oö. LuftREnTG; | |||||||||
4. | der Name oder ein eindeutig zuzuordnendes Kurzzeichen der die Arbeit gemäß Z. 1 durchführenden Person; | |||||||||
5. | das Datum, an dem die Arbeit gemäß Z. 1 durchgeführt wird; | |||||||||
6. | die unterschriftliche Bestätigung der Durchführung der Arbeit gemäß Z. 1 durch die verfügungsberechtigte Person oder die Bestätigung durch die die Arbeit gemäß Z. 1 durchführende Person, wenn die Bestätigung durch die verfügungsberechtigte Person nicht eingeholt werden kann; | |||||||||
7. | bei Vorliegen von Mängeln gemäß § 35 Abs. 2 Oö. LuftREnTG einen Hinweis auf die Meldepflicht gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 28 Oö. LuftREnTG; | |||||||||
8. | allfällige Mitteilungen und Anmerkungen der verfügungsberechtigten Person oder einer nutzungsberechtigten Person. |
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