§ 6 Oö. EZG § 6

Oö. EZG - Oö. Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten

a)

das Gesetz vom 10. Jänner 1963, LGBl. Nr. 2, über das Große Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich und

b)

das Gesetz vom 23. März 1973, LGBl. Nr. 24, über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich

außer Kraft. Die auf Grund dieser Gesetze verliehenen Rechte zum Tragen eines Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich werden hiedurch nicht berührt. Personen, denen das bisherige Große Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich verliehen wurde, können sich als Trägerin bzw. Träger des Großen Goldenen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich und Personen, denen das bisherige Goldene Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich verliehen wurde, können sich als Trägerin bzw. Träger des Großen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich bezeichnen. Im übrigen finden die §§ 3a, 4 und 5 auch auf Ehrenzeichen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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