Gesamte Rechtsvorschrift Oö. EZG

Oö. Ehrenzeichengesetz

Oö. EZG
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Stand der Gesetzesgebung: 03.08.2024

§ 1 Oö. EZG Ehrung durch Ehrenzeichen


Personen, die sich durch ihr Wirken besondere Verdienste um das Ansehen des Landes Oberösterreich oder um das Wohl seiner Bevölkerung oder sonst auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, erworben haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich geehrt werden.

§ 2 Oö. EZG § 2


(1) Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich kann nach Maßgabe von Art und Größe der jeweiligen Verdienste in folgenden sieben Stufen verliehen werden:

a)

Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;

b)

Großes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;

c)

Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;

d)

Silbernes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;

e)

Goldenes Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich;

f)

Silbernes Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich;

g)

Verdienstmedaille des Landes Oberösterreich.

(2) Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. a) und das Große Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. b) sind als Halsdekoration am Band, das Goldene Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. c), das Silberne Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. d), das Goldene Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. e), das Silberne Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. f) und die Verdienstmedaille des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. g) sind als Brustdekoration zu tragen. Alle sieben Stufen des Ehrenzeichens können auch in Form einer Kleinausfertigung getragen werden; Uniformträgerinnen und Uniformträgern ist das Tragen von Ordensspangen mit aufgelegter Miniatur gestattet. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

(3) Beschreibungen der sieben Stufen des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich (Normalausfertigung und Kleinausfertigung) sind in der Anlage enthalten; bildliche Darstellungen der Normalausfertigung sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 3 Oö. EZG


  1. (1)Absatz einsDas Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Landesregierung hat der oder dem Ausgezeichneten über die Verleihung eine Urkunde auszustellen und ein Verzeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012, 59/2024)Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Landesregierung hat der oder dem Ausgezeichneten über die Verleihung eine Urkunde auszustellen und ein Verzeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen. Anmerkung, LGBl.Nr. 69/2012, 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Für die Verleihung sind landesgesetzlich geregelte Abgaben nicht zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung oder über deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus diesbezüglichen Registern mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit befugt. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Landesregierung oder über deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus diesbezüglichen Registern mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit befugt. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (4)Absatz 4Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

§ 3a Oö. EZG


  1. (1)Absatz einsWerden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung des Ehrenzeichens entgegengestanden wären, oder setzt die oder der Ausgezeichnete nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen von der Landesregierung abzuerkennen und von der bzw. dem Ausgezeichneten zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann das Ehrenzeichen aberkannt werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung des Ehrenzeichens entgegengestanden wären; eine Verpflichtung zur Rückgabe des Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung des Ehrenzeichens entgegengestanden wären, oder setzt die oder der Ausgezeichnete nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen von der Landesregierung abzuerkennen und von der bzw. dem Ausgezeichneten zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann das Ehrenzeichen aberkannt werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung des Ehrenzeichens entgegengestanden wären; eine Verpflichtung zur Rückgabe des Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Bei der Feststellung, ob eine maßgebliche Tatsache im Sinn des Abs. 1 vorliegt, ist § 3 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Bei der Feststellung, ob eine maßgebliche Tatsache im Sinn des Absatz eins, vorliegt, ist Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 69/2012)Anmerkung, LGBl.Nr. 69/2012)

§ 4 Oö. EZG § 4


(1) Alle mit dem Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehene Stufe des Ehrenzeichens in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Stufe des Ehrenzeichens zu bezeichnen. Darüber hinaus ist das Land Oberösterreich berechtigt, ausgezeichnete Personen – auch über deren Lebzeiten hinaus – als Trägerin bzw. Träger des jeweiligen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind damit nicht verbunden.

(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Es darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

§ 5 Oö. EZG § 5


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich trägt oder sich als dessen Trägerin bzw. Träger bezeichnet, ohne dass ihr bzw. ihm die betreffende Stufe des Ehrenzeichens von der Landesregierung verliehen wurde,

b)

das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet,

c)

das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich Unbefugten zum Tragen überlässt.

(Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 360 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 90/2013)

§ 6 Oö. EZG § 6


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten

a)

das Gesetz vom 10. Jänner 1963, LGBl. Nr. 2, über das Große Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich und

b)

das Gesetz vom 23. März 1973, LGBl. Nr. 24, über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich

außer Kraft. Die auf Grund dieser Gesetze verliehenen Rechte zum Tragen eines Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich werden hiedurch nicht berührt. Personen, denen das bisherige Große Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich verliehen wurde, können sich als Trägerin bzw. Träger des Großen Goldenen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich und Personen, denen das bisherige Goldene Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich verliehen wurde, können sich als Trägerin bzw. Träger des Großen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich bezeichnen. Im übrigen finden die §§ 3a, 4 und 5 auch auf Ehrenzeichen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

Anlage

Anl. 1 Oö. EZG


Beschreibung des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich:

A. Normalausfertigung:

1.

Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich

a)

Halsdekoration:

Auf einem aus glatten Strahlenbündeln gebildeten achteckigen vergoldeten Stern von 74 mm Durchmesser liegt das emaillierte Wappen des Landes Oberösterreich. Die Verbindung des Sterns mit dem Band wird durch eine 30 mm lange und 4 mm breite brillantierte vergoldete Öse hergestellt.

b)

Band:

47 mm breit, weiß und rot gespalten, mit einem beiderseits je 1 mm breiten roten bzw. weißen Vorstoß.

2.

Großes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich

a)

Halsdekoration:

Auf einem aus Strahlenbündeln gebildeten sechseckigen vergoldeten Stern von 77 mm Durchmesser liegt das vergoldete, in den Farben weiß und rot ausgelegte Floriankreuz in der Höhe von 45 mm und der Breite von 30 mm, darauf das Wappen des Landes Oberösterreich. Die Verbindung des Sterns mit dem Band wird durch einen vergoldeten Ring mit eingehängter 30 mm langer und 4 mm breiter vergoldeter Öse hergestellt.

b)

Band:

45 mm breit, 50 cm lang, weiß und rot gespalten.

3.

Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich

Auf einem aus Strahlenbündeln gebildeten sechseckigen vergoldeten Stern von 77 mm Durchmesser liegt das vergoldete, in den Farben weiß und rot ausgelegte Floriankreuz in der Höhe von 45 mm und der Breite von 30 mm, darauf das Wappen des Landes Oberösterreich. Die Dekoration ist auf der Rückseite mit einer Anstecknadel versehen.

4.

Silbernes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich

Auf einem aus Strahlenbündeln gebildeten sechseckigen versilberten Stern von 77 mm Durchmesser liegt das vergoldete, in den Farben weiß und rot ausgelegte Floriankreuz in der Höhe von 45 mm und der Breite von 30 mm, darauf das Wappen des Landes Oberösterreich. Die Dekoration ist auf der Rückseite mit einer Anstecknadel versehen.

5.

Goldenes Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich

An einem 45 mm breiten, weiß und rot gespaltenen, dreieckförmig gefalteten Band hängt das vergoldete, in den Farben weiß und rot ausgelegte Floriankreuz in der Höhe von 45 mm und der Breite von 30 mm, darauf das Wappen des Landes Oberösterreich. Die Verbindung mit dem Band wird durch einen vergoldeten Ring mit eingehängter vergoldeter Öse hergestellt. Die Dekoration ist auf der Rückseite des Bandes mit einer Anstecknadel versehen.

6.

Silbernes Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich

An einem 45 mm breiten, weiß und rot gespaltenen, dreieckförmig gefalteten Band hängt das versilberte, in den Farben weiß und rot ausgelegte Floriankreuz in der Höhe von 45 mm und der Breite von 30 mm, darauf das Wappen des Landes Oberösterreich. Die Verbindung mit dem Band wird durch einen versilberten Ring mit eingehängter versilberter Öse hergestellt. Die Dekoration ist auf der Rückseite des Bandes mit einer Anstecknadel versehen.

7.

Verdienstmedaille des Landes Oberösterreich

An einem 45 mm breiten, weiß und rot gespaltenen, dreieckförmig gefalteten Band hängt die vergoldete kreisrunde Medaille. Die Medaille hat einen Durchmesser von 40 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite in Relief das mit zwei Lorbeerzweigen umgebene Floriankreuz und auf der Rückseite die Inschrift „Für Verdienste um das Bundesland Oberösterreich“. Die Verbindung mit dem Band wird durch einen vergoldeten Ring mit eingehängter vergoldeter Öse hergestellt. Die Dekoration ist auf der Rückseite des Bandes mit einer Anstecknadel versehen.

B. Kleinausfertigung:

Ansteckabzeichen in einem für die unter A 1, 2, 5 und 6 beschriebenen Dekorationen auf ein Drittel, für die unter A 3, 4 und 7 beschriebenen Dekorationen auf ein Fünftel verkleinerten Ausmaß; alle jedoch ohne Band, Öse und Ring.

 

(Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

Oö. Ehrenzeichengesetz (Oö. EZG) Fundstelle


Gesetz vom 16. Dezember 1982 über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Oö. Ehrenzeichengesetz)

StF: LGBl.Nr. 7/1983 (GP XXII RV 223 AB 229/1982 LT 26)

Änderung

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 69/2012 (GP XXVII RV 508/2011 AB 634/2012 LT 26)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

 

§  1

Ehrung durch Ehrenzeichen

§  2

Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich

§  3

Verleihung

§  3a

Aberkennung

§  4

Rechte und Pflichten

§  5

Strafbestimmungen

§  6

Schlußbestimmungen

 

Anlage (Beschreibung des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich)

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