Personen, die sich durch ihr Wirken besondere Verdienste um das Ansehen des Landes Oberösterreich oder um das Wohl seiner Bevölkerung oder sonst auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, erworben haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich geehrt werden.
(1) Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich kann nach Maßgabe von Art und Größe der jeweiligen Verdienste in folgenden sieben Stufen verliehen werden:
a) | Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich; | |||||||||
b) | Großes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich; | |||||||||
c) | Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich; | |||||||||
d) | Silbernes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich; | |||||||||
e) | Goldenes Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich; | |||||||||
f) | Silbernes Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich; | |||||||||
g) | Verdienstmedaille des Landes Oberösterreich. |
(2) Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. a) und das Große Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. b) sind als Halsdekoration am Band, das Goldene Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. c), das Silberne Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. d), das Goldene Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. e), das Silberne Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. f) und die Verdienstmedaille des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. g) sind als Brustdekoration zu tragen. Alle sieben Stufen des Ehrenzeichens können auch in Form einer Kleinausfertigung getragen werden; Uniformträgerinnen und Uniformträgern ist das Tragen von Ordensspangen mit aufgelegter Miniatur gestattet. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012)
(3) Beschreibungen der sieben Stufen des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich (Normalausfertigung und Kleinausfertigung) sind in der Anlage enthalten; bildliche Darstellungen der Normalausfertigung sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(Anm: LGBl.Nr. 69/2012)Anmerkung, LGBl.Nr. 69/2012)
(1) Alle mit dem Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehene Stufe des Ehrenzeichens in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Stufe des Ehrenzeichens zu bezeichnen. Darüber hinaus ist das Land Oberösterreich berechtigt, ausgezeichnete Personen – auch über deren Lebzeiten hinaus – als Trägerin bzw. Träger des jeweiligen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind damit nicht verbunden.
(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Es darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.
(Anm: LGBl.Nr. 69/2012)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich trägt oder sich als dessen Trägerin bzw. Träger bezeichnet, ohne dass ihr bzw. ihm die betreffende Stufe des Ehrenzeichens von der Landesregierung verliehen wurde, | |||||||||
b) | das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, | |||||||||
c) | das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich Unbefugten zum Tragen überlässt. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 69/2012) |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 360 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 90/2013)
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
a) | das Gesetz vom 10. Jänner 1963, LGBl. Nr. 2, über das Große Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich und | |||||||||
b) | das Gesetz vom 23. März 1973, LGBl. Nr. 24, über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich | |||||||||
außer Kraft. Die auf Grund dieser Gesetze verliehenen Rechte zum Tragen eines Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich werden hiedurch nicht berührt. Personen, denen das bisherige Große Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich verliehen wurde, können sich als Trägerin bzw. Träger des Großen Goldenen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich und Personen, denen das bisherige Goldene Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich verliehen wurde, können sich als Trägerin bzw. Träger des Großen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich bezeichnen. Im übrigen finden die §§ 3a, 4 und 5 auch auf Ehrenzeichen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012) |
Beschreibung des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich:
A. Normalausfertigung:
1. | Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich | |||||||||
a) | Halsdekoration: | |||||||||
Auf einem aus glatten Strahlenbündeln gebildeten achteckigen vergoldeten Stern von 74 mm Durchmesser liegt das emaillierte Wappen des Landes Oberösterreich. Die Verbindung des Sterns mit dem Band wird durch eine 30 mm lange und 4 mm breite brillantierte vergoldete Öse hergestellt. | ||||||||||
b) | Band: | |||||||||
47 mm breit, weiß und rot gespalten, mit einem beiderseits je 1 mm breiten roten bzw. weißen Vorstoß. | ||||||||||
2. | Großes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich | |||||||||
a) | Halsdekoration: | |||||||||
Auf einem aus Strahlenbündeln gebildeten sechseckigen vergoldeten Stern von 77 mm Durchmesser liegt das vergoldete, in den Farben weiß und rot ausgelegte Floriankreuz in der Höhe von 45 mm und der Breite von 30 mm, darauf das Wappen des Landes Oberösterreich. Die Verbindung des Sterns mit dem Band wird durch einen vergoldeten Ring mit eingehängter 30 mm langer und 4 mm breiter vergoldeter Öse hergestellt. | ||||||||||
b) | Band: | |||||||||
45 mm breit, 50 cm lang, weiß und rot gespalten. | ||||||||||
3. | Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich | |||||||||
Auf einem aus Strahlenbündeln gebildeten sechseckigen vergoldeten Stern von 77 mm Durchmesser liegt das vergoldete, in den Farben weiß und rot ausgelegte Floriankreuz in der Höhe von 45 mm und der Breite von 30 mm, darauf das Wappen des Landes Oberösterreich. Die Dekoration ist auf der Rückseite mit einer Anstecknadel versehen. | ||||||||||
4. | Silbernes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich | |||||||||
Auf einem aus Strahlenbündeln gebildeten sechseckigen versilberten Stern von 77 mm Durchmesser liegt das vergoldete, in den Farben weiß und rot ausgelegte Floriankreuz in der Höhe von 45 mm und der Breite von 30 mm, darauf das Wappen des Landes Oberösterreich. Die Dekoration ist auf der Rückseite mit einer Anstecknadel versehen. | ||||||||||
5. | Goldenes Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich | |||||||||
An einem 45 mm breiten, weiß und rot gespaltenen, dreieckförmig gefalteten Band hängt das vergoldete, in den Farben weiß und rot ausgelegte Floriankreuz in der Höhe von 45 mm und der Breite von 30 mm, darauf das Wappen des Landes Oberösterreich. Die Verbindung mit dem Band wird durch einen vergoldeten Ring mit eingehängter vergoldeter Öse hergestellt. Die Dekoration ist auf der Rückseite des Bandes mit einer Anstecknadel versehen. | ||||||||||
6. | Silbernes Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich | |||||||||
An einem 45 mm breiten, weiß und rot gespaltenen, dreieckförmig gefalteten Band hängt das versilberte, in den Farben weiß und rot ausgelegte Floriankreuz in der Höhe von 45 mm und der Breite von 30 mm, darauf das Wappen des Landes Oberösterreich. Die Verbindung mit dem Band wird durch einen versilberten Ring mit eingehängter versilberter Öse hergestellt. Die Dekoration ist auf der Rückseite des Bandes mit einer Anstecknadel versehen. | ||||||||||
7. | Verdienstmedaille des Landes Oberösterreich | |||||||||
An einem 45 mm breiten, weiß und rot gespaltenen, dreieckförmig gefalteten Band hängt die vergoldete kreisrunde Medaille. Die Medaille hat einen Durchmesser von 40 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite in Relief das mit zwei Lorbeerzweigen umgebene Floriankreuz und auf der Rückseite die Inschrift „Für Verdienste um das Bundesland Oberösterreich“. Die Verbindung mit dem Band wird durch einen vergoldeten Ring mit eingehängter vergoldeter Öse hergestellt. Die Dekoration ist auf der Rückseite des Bandes mit einer Anstecknadel versehen. |
B. Kleinausfertigung:
Ansteckabzeichen in einem für die unter A 1, 2, 5 und 6 beschriebenen Dekorationen auf ein Drittel, für die unter A 3, 4 und 7 beschriebenen Dekorationen auf ein Fünftel verkleinerten Ausmaß; alle jedoch ohne Band, Öse und Ring.
(Anm: LGBl.Nr. 69/2012)
Gesetz vom 16. Dezember 1982 über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Oö. Ehrenzeichengesetz)
StF: LGBl.Nr. 7/1983 (GP XXII RV 223 AB 229/1982 LT 26)
Änderung
LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)
LGBl.Nr. 69/2012 (GP XXVII RV 508/2011 AB 634/2012 LT 26)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
(nichtamtlich)
§ 1 | Ehrung durch Ehrenzeichen |
§ 2 | Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich |
§ 3 | Verleihung |
§ 3a | Aberkennung |
§ 4 | Rechte und Pflichten |
§ 5 | Strafbestimmungen |
§ 6 | Schlußbestimmungen |
Anlage (Beschreibung des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich)