Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
(1)Absatz einsWerden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung des Ehrenzeichens entgegengestanden wären, oder setzt die oder der Ausgezeichnete nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen von der Landesregierung abzuerkennen und von der bzw. dem Ausgezeichneten zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann das Ehrenzeichen aberkannt werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung des Ehrenzeichens entgegengestanden wären; eine Verpflichtung zur Rückgabe des Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung des Ehrenzeichens entgegengestanden wären, oder setzt die oder der Ausgezeichnete nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen von der Landesregierung abzuerkennen und von der bzw. dem Ausgezeichneten zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann das Ehrenzeichen aberkannt werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung des Ehrenzeichens entgegengestanden wären; eine Verpflichtung zur Rückgabe des Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(2)Absatz 2Bei der Feststellung, ob eine maßgebliche Tatsache im Sinn des Abs. 1 vorliegt, ist § 3 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Bei der Feststellung, ob eine maßgebliche Tatsache im Sinn des Absatz eins, vorliegt, ist Paragraph 3, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
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