Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Person im Sinn des § 2 Z 13 des Oö. WFG 1993 darf bei einer Person nicht mehr als 50.000 Euro und bei zwei Personen nicht mehr als 85.000 Euro betragen. (Anm: LGBl.Nr. 130/2020, 25/2024)Das Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Person im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 13, des Oö. WFG 1993 darf bei einer Person nicht mehr als 50.000 Euro und bei zwei Personen nicht mehr als 85.000 Euro betragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 130/2020, 25/2024)
(2)Absatz 2Für jede weitere Person ohne Einkommen im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers erhöht sich der im Abs. 1 letztgenannte Betrag um jeweils 7.500 Euro oder um jeweils 8.500 Euro, wenn die Person im Sinn des § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, erheblich behindert ist und aus diesem Grund erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. (Anm: LGBl.Nr. 67/2014, 130/2020, 25/2024)Für jede weitere Person ohne Einkommen im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers erhöht sich der im Absatz eins, letztgenannte Betrag um jeweils 7.500 Euro oder um jeweils 8.500 Euro, wenn die Person im Sinn des Paragraph 8, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, erheblich behindert ist und aus diesem Grund erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 67/2014, 130/2020, 25/2024)
(3)Absatz 3Für jedes Kind, das nicht im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers lebt, für das aber Alimentationszahlungen zu leisten sind, erhöhen sich die Einkommensgrenzen jeweils um 7.500 Euro oder 8.500 Euro, wenn für das Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Abs. 2 bezogen wird. (Anm: LGBl.Nr. 130/2020, 25/2024)Für jedes Kind, das nicht im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers lebt, für das aber Alimentationszahlungen zu leisten sind, erhöhen sich die Einkommensgrenzen jeweils um 7.500 Euro oder 8.500 Euro, wenn für das Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Absatz 2, bezogen wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 130/2020, 25/2024)
(4)Absatz 4Die Förderung wird um 25 %, 50 % bzw. 75 % reduziert, wenn die im Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 festgesetzten Einkommensgrenzen um höchstens 10 %, 20 % bzw. 30 % überschritten werden. Bei der Vermietung einer Wohnung oder eines Reihen- bzw. Doppelhauses gelten die Einkommensgrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 ohne Einschleifregelung. (Anm: LGBl.Nr. 25/2024)Die Förderung wird um 25 %, 50 % bzw. 75 % reduziert, wenn die im Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 festgesetzten Einkommensgrenzen um höchstens 10 %, 20 % bzw. 30 % überschritten werden. Bei der Vermietung einer Wohnung oder eines Reihen- bzw. Doppelhauses gelten die Einkommensgrenzen gemäß Absatz eins bis 3 ohne Einschleifregelung. Anmerkung, LGBl.Nr. 25/2024)
(5)Absatz 5Bei einer Eigentumsübertragung an bereits früher geförderten Eigentumswohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern oder Kleinhausbauten können die Einkommensgrenzen bis zu 10 % überschritten werden; eine Verminderung der Förderung aus diesem Grund erfolgt nicht.
In Kraft seit 01.04.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 Oö. EV 20123
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. EV 20123 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 Oö. EV 20123