§ 2 Oö. EV 2011 § 2

Oö. EV 2011 - Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der im § 1 festgelegte Einheitssatz ändert sich jeweils zum 1. Mai entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Baukostenindex für den Straßenbau (Basisjahr 2005) oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2010; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Einheitssatzes wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Mai im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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