§ 1 Oö. EV 2011 § 1

Oö. EV 2011 - Oö. Einheitssatz-Verordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen des Landes und der Gemeinden wird nach den durchschnittlichen Straßenerrichtungskosten, die mit der Herstellung des Tragkörpers (einer mechanisch verdichteten Schottertragschicht) und der Aufbringung einer bituminös gebundenen Tragschicht oder einer Pflasterung auf den Tragkörper üblicherweise verbunden sind, mit 65 Euro pro Quadratmeter festgesetzt.

 

Anm: Der Einheitssatz wird mit 1. Mai 2013 mit 72 Euro festgesetzt (Kundmachung LGBl.Nr. 39/2013)

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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