§ 3 Oö. BV 2006

Oö. BV 2006 - Oö. Bodengrenzwerte-Verordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 3

Landwirtschaftliche Betriebsmittel

 

Folgende landwirtschaftliche Betriebsmittel, deren Ausbringung auf Böden im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung jedenfalls zulässig ist, werden gemäß § 24 Abs. 4 Z. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 festgelegt:

1.

Wirtschaftsdünger; bei Überschreitung des Vorsorgewertes für die Elemente Kupfer und Zink nur bis zu einem Nutztieräquivalent von zwei GVE/ha und Jahr;

2.

Mineraldünger, aber bei einer Überschreitung des Vorsorgewertes für das Element Cadmium ausgenommen mineralische Phosphatdünger;

3.

Kompost der Qualitätsklasse A+ gemäß der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001;

4.

Pflanzenschutzmittel, die nach dem Oö. Bodenschutzgesetz 1991 verwendet werden dürfen.

In Kraft seit 30.05.2006 bis 31.12.9999
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