§ 1 Oö. BV 2006

Oö. BV 2006 - Oö. Bodengrenzwerte-Verordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 1

Vorsorgewerte

 

Folgende Vorsorgewerte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 werden festgelegt:

 

Schadstoff             Vorsorgewert

             (in mg/kg luftgetrockneter Boden)

Blei                       100

Cadmium                      0,5

Chrom                      100

Kupfer                      60

Nickel                      60

Quecksilber                  0,5

Zink                       150

In Kraft seit 30.05.2006 bis 31.12.9999
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