Folgende Vorsorgewerte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 werden festgelegt:
Schadstoff Vorsorgewert
(in mg/kg luftgetrockneter Boden)
Blei 100
Cadmium 0,5
Chrom 100
Kupfer 60
Nickel 60
Quecksilber 0,5
Zink 150
In Kraft seit 30.05.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 Oö. BV 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. BV 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 Oö. BV 2006