§ 2 Oö. BV 2006

Oö. BV 2006 - Oö. Bodengrenzwerte-Verordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 2

Zulässige jährliche Frachten an Schadstoffen

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Folgende zulässige jährliche Frachten an Schadstoffen gemäß § 24 Abs. 4 Z. 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 werden festgelegt:

 

Schadstoff   zulässige jährliche Fracht

                     (in g/ha)

Blei                    400

Cadmium                   6

Chrom                   300

Kupfer                  360

Nickel                  100

Quecksilber               1,5

Zink                   1200

In Kraft seit 30.05.2006 bis 31.12.9999
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