§ 2 Oö. BV 2002

Oö. BV 2002 - Oö. Bezirksgrundverkehrskommissionen-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 2

Geschäftsstellen

 

(1) Geschäftsstelle der Bezirksgrundverkehrskommissionen Linz, Linz-Land und Urfahr-Umgebung ist das Amt der Oö. Landesregierung.

 

(2) Geschäftsstelle der Bezirksgrundverkehrskommission Steyr ist die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land.

 

(3) Geschäftsstelle der Bezirksgrundverkehrskommission Wels ist die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land.

 

(4) Geschäftsstellen der übrigen Bezirksgrundverkehrskommissionen sind die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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