Örtlicher Wirkungsbereich
(1) Für den örtlichen Wirkungsbereich des Magistrats der Landeshauptstadt Linz wird die Bezirksgrundverkehrskommission Linz eingerichtet.
(2) Für den örtlichen Wirkungsbereich des Magistrats Steyr und der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land wird die Bezirksgrundverkehrskommission Steyr eingerichtet.
(3) Für den örtlichen Wirkungsbereich des Magistrats Wels und der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wird die Bezirksgrundverkehrskommission Wels eingerichtet.
(4) Für den örtlichen Wirkungsbereich der übrigen Bezirkshauptmannschaften in Oberösterreich wird je eine Bezirksgrundverkehrskommission eingerichtet, deren Bezeichnung durch Anfügung des Namens des jeweiligen Bezirks ergänzt wird.
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