Örtlicher Wirkungsbereich
(1) Für den örtlichen Wirkungsbereich des Magistrats der Landeshauptstadt Linz wird die Bezirksgrundverkehrskommission Linz eingerichtet.
(2) Für den örtlichen Wirkungsbereich des Magistrats Steyr und der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land wird die Bezirksgrundverkehrskommission Steyr eingerichtet.
(3) Für den örtlichen Wirkungsbereich des Magistrats Wels und der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wird die Bezirksgrundverkehrskommission Wels eingerichtet.
(4) Für den örtlichen Wirkungsbereich der übrigen Bezirkshauptmannschaften in Oberösterreich wird je eine Bezirksgrundverkehrskommission eingerichtet, deren Bezeichnung durch Anfügung des Namens des jeweiligen Bezirks ergänzt wird.
Geschäftsstellen
(1) Geschäftsstelle der Bezirksgrundverkehrskommissionen Linz, Linz-Land und Urfahr-Umgebung ist das Amt der Oö. Landesregierung.
(2) Geschäftsstelle der Bezirksgrundverkehrskommission Steyr ist die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land.
(3) Geschäftsstelle der Bezirksgrundverkehrskommission Wels ist die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land.
(4) Geschäftsstellen der übrigen Bezirksgrundverkehrskommissionen sind die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Grundverkehrs-Bezirkskommissionen-Verordnung 1994, LGBl. Nr. 97, außer Kraft.
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einrichtung der
Bezirksgrundverkehrskommissionen
(Oö. Bezirksgrundverkehrskommissionen-Verordnung 2002)
StF: LGBl.Nr. 104/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 und 4 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/2002, wird verordnet: