Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsMit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Als Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998)Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Als Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998)
(2)Absatz 2Vom bewilligten Bauvorhaben darf - sofern nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. § 34 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006)Vom bewilligten Bauvorhaben darf - sofern nicht Absatz 3, oder 4 zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. Paragraph 34, gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006)
(3)Absatz 3Ohne Bewilligung der Baubehörde darf vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen werden, wenn
1.Ziffer einsdie Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sowie
2.Ziffer 2Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon nicht berührt werden.
(4)Absatz 4Sind Abweichungen der im Abs. 3 Z 1 genannten Art anzeigepflichtig gemäß § 25 Abs. 1 Z 3, darf vom bewilligten Bauvorhaben nur nach Maßgabe des § 25a Abs. 2 abgewichen werden. (Anm: LGBl.Nr. 96/2006)Sind Abweichungen der im Absatz 3, Ziffer eins, genannten Art anzeigepflichtig gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3,, darf vom bewilligten Bauvorhaben nur nach Maßgabe des Paragraph 25 a, Absatz 2, abgewichen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2006)
In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
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