§ 29 Oö. BauO 1994

Oö. BauO 1994 - Oö. Bauordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Bauplan hat, soweit dies nach der Art des beabsichtigten Bauvorhabens in Betracht kommt, zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Lageplan, der auszuweisen hat:
      1. a)Litera adie Lage des Bauplatzes oder Baugrundstückes sowie der benachbarten Grundstücke mit Angabe der Nordrichtung;
      2. b)Litera bdie Grundstücksnummern;
      3. c)Litera cdie Größe des Bauplatzes oder Baugrundstückes;
      4. d)Litera ddie Baubestände (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen) auf dem Bauplatz (Baugrundstück) und den benachbarten Grundstücken;
      5. e)Litera eober- und unterirdische Leitungen auf dem Bauplatz (Baugrundstück);
      6. f)Litera fdie Lage des Bauvorhabens, bei mobilen Stallungen die vorgesehenen Aufstellflächen, und seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken;
      7. g)Litera gdie vorgesehenen Kinderspielplätze, Erholungsflächen, Einfriedungen, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge und Düngersammelanlagen;
    2. 2.Ziffer 2die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen einschließlich der Kellergeschoße; die notwendigen Schnitte (bei Gebäuden insbesondere die Stiegenhausschnitte) mit dem anschließenden Gelände und dessen Höhenlage; die Tragwerkssysteme, alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung des Bauvorhabens und des Anschlusses an vorhandene Bauwerke erforderlich sind; die Darstellung des Dachstuhles und der Rauchfänge (Abgasfänge);
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung des Bauvorhabens und der Bauausführung (Baubeschreibung); sie hat insbesondere Angaben über die bebaute Fläche, den umbauten Raum, die Nutzfläche, die Zahl und Größe der Räumlichkeiten und gegebenenfalls ihre besondere Zweckwidmung (wie Wohnungen, Büros und Geschäftsräumlichkeiten), die vorgesehenen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten, die Anlagen für die Wasser-, Wärme- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung sowie den Umgang mit Hang- und Oberflächenwässern zu enthalten;
    4. 4.Ziffer 4bei einer baulichen Anlage, für die § 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 gilt, eine Bestätigung des Planverfassers oder der Planverfasserin, dass das Bauvorhaben mit dieser Bestimmung übereinstimmt;bei einer baulichen Anlage, für die Paragraph 31, Oö. Bautechnikgesetz 2013 gilt, eine Bestätigung des Planverfassers oder der Planverfasserin, dass das Bauvorhaben mit dieser Bestimmung übereinstimmt;
    5. 5.Ziffer 5die Ladepunkte und die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) nach Maßgabe des § 20 Oö. Bautechnikverordnung 2013.die Ladepunkte und die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) nach Maßgabe des Paragraph 20, Oö. Bautechnikverordnung 2013.
    (Anm: LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013, 55/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013, 55/2021)
  2. (2)Absatz 2Bei Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 und 4, § 24b Abs. 1 Z 2 und 3 lit. b sowie bei Änderung des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens (§ 34) kann der Bauplan auf die Darstellung und Beschreibung derjenigen Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 14/2024)Bei Bauvorhaben gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera b, sowie bei Änderung des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens (Paragraph 34,) kann der Bauplan auf die Darstellung und Beschreibung derjenigen Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998, 14/2024)
  3. (3)Absatz 3Im Übrigen hat der Bauplan alles zu enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes notwendig ist. Die Baubehörde hat die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vorlage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen und statischen Vorbemessungen oder statischen Berechnungen samt Konstruktionsplänen oder wasserbautechnischen Projektsunterlagen über die Entsorgung der Hang- und Oberflächenwässer, zu verlangen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)Im Übrigen hat der Bauplan alles zu enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes notwendig ist. Die Baubehörde hat die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vorlage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen und statischen Vorbemessungen oder statischen Berechnungen samt Konstruktionsplänen oder wasserbautechnischen Projektsunterlagen über die Entsorgung der Hang- und Oberflächenwässer, zu verlangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2021)
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Maßstab und die Herstellung der im Rahmen des Bauplanes der Baubehörde vorzulegenden Pläne sowie über die Verwendung bestimmter Materialien und Farben bei der Herstellung dieser Pläne zu erlassen.
  5. (5)Absatz 5Der Bauplan darf bei Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie § 24b Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. a, nur von einer gesetzlich dazu befugten Person (Planverfasser) erstellt werden. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 14/2024)Der Bauplan darf bei Bauvorhaben gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera a,, nur von einer gesetzlich dazu befugten Person (Planverfasser) erstellt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998, 14/2024)
  6. (6)Absatz 6Alle Pläne sowie die Baubeschreibung sind vom Planverfasser, von den Grundeigentümern, vom Bauwerber und vom Bauführer zu unterzeichnen. Ist der Bauführer bei Einreichung des Bauplanes noch nicht bestimmt, hat er die Unterzeichnung vor Beginn der Bauausführung bei der Baubehörde nachzuholen.
  7. (7)Absatz 7Der Planverfasser hat für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu sorgen. Diese Verpflichtung wird durch die Baubewilligung und durch baubehördliche Überprüfungen nicht eingeschränkt.
In Kraft seit 01.02.2024 bis 31.12.9999
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