§ 41 Oö. BauO 1994

Oö. BauO 1994 - Oö. Bauordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Baubehörde kann sich jederzeit während der Bauausführung von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides überzeugen. Den Organen der Baubehörde ist der Zutritt zur Baustelle jederzeit zu gestatten.
  2. (2)Absatz 2Bauherr, Bauführer, besondere sachverständige Personen sowie alle bei der Bauausführung Beschäftigten sind verpflichtet, der Baubehörde auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998)Bauherr, Bauführer, besondere sachverständige Personen sowie alle bei der Bauausführung Beschäftigten sind verpflichtet, der Baubehörde auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu geben. Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998)
  3. (3)Absatz 3Stellt die Baubehörde fest, daß
    1. 1.Ziffer einsbewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt werden,
    2. 2.Ziffer 2sich der Bauherr keines befugten Bauführers bedient,
    3. 3.Ziffer 3der Bauherr keine besondere sachverständige Person beizieht,
    4. 4.Ziffer 4Planabweichungen vorgenommen werden, die einer Baubewilligung bedürfen,
    5. 5.Ziffer 5nicht entsprechende Baustoffe, Bauteile oder Bauarten verwendet werden,
    6. 6.Ziffer 6entsprechende Baustoffe, Bauteile oder Bauarten unsachgemäß verwendet werden,
    7. 7.Ziffer 7mangelhafte Konstruktionen ausgeführt werden,
    8. 7a.Ziffer 7 abei bewilligungspflichtigen Gebäuden mit der Ausführung der Außenbauteile ohne die vorherige Vorlage einer Bestätigung (Befund) der Bauführerin oder des Bauführers an die Baubehörde begonnen wird (§ 40a), oderbei bewilligungspflichtigen Gebäuden mit der Ausführung der Außenbauteile ohne die vorherige Vorlage einer Bestätigung (Befund) der Bauführerin oder des Bauführers an die Baubehörde begonnen wird (Paragraph 40 a,), oder
    9. 8.Ziffer 8sonstige Bestimmungen über die Bauausführung, insbesondere den Baulärm, in gröblicher Weise verletzt werden,
    hat die Baubehörde die Fortsetzung der Bauausführung bis zur Behebung des Mangels zu untersagen. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 95/2017, 55/2021, 14/2024)hat die Baubehörde die Fortsetzung der Bauausführung bis zur Behebung des Mangels zu untersagen. Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 95/2017, 55/2021, 14/2024)
  4. (4)Absatz 4Wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, kann die Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren gemäß § 57 AVG schriftlich oder mündlich erfolgen. An die Untersagung sind neben dem Bauherrn und dem Bauführer alle bei der Bauausführung Beschäftigten gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998)Wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, kann die Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 57, AVG schriftlich oder mündlich erfolgen. An die Untersagung sind neben dem Bauherrn und dem Bauführer alle bei der Bauausführung Beschäftigten gebunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998)
In Kraft seit 01.02.2024 bis 31.12.9999
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