§ 25a Oö. BauO 1994

Oö. BauO 1994 - Oö. Bauordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einsAbweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 vorliegen oderAbweisungsgründe im Sinn des Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer eins, vorliegen oder
    2. 2.Ziffer 2 offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer 2, festgestellt werden oder
    3. 3.Ziffer 3das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 oder § 24b Abs. 1 bedarf.das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach Paragraph 24, Absatz eins, oder Paragraph 24 b, Absatz eins, bedarf.
    Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt. (Anm: LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013, 14/2024, 60/2024)Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013, 14/2024, 60/2024)
  2. (1a)Absatz eins aSoweit sie Abweisungsgründe gemäß Abs. 1 Z 2 feststellt, kann die Baubehörde anstelle der Untersagung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist für das Bauvorhaben mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen (§ 35 Abs. 2) vorschreiben, wenn dadurchSoweit sie Abweisungsgründe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, feststellt, kann die Baubehörde anstelle der Untersagung innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist für das Bauvorhaben mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen (Paragraph 35, Absatz 2,) vorschreiben, wenn dadurch
    1. 1.Ziffer einsdie festgestellten Abweisungsgründe entfallen und
    2. 2.Ziffer 2- soweit es sich um Bauvorhaben nach § 24a handelt - subjektive Nachbarrechte im Sinn des § 31 Abs. 4 bis 6 nicht nachteilig berührt werden.- soweit es sich um Bauvorhaben nach Paragraph 24 a, handelt - subjektive Nachbarrechte im Sinn des Paragraph 31, Absatz 4 bis 6 nicht nachteilig berührt werden.
    (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2021)
  3. (1b)Absatz eins bDie Baubehörde kann weiters bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 15 mit Bescheid die Bestellung eines Bauführers oder einer Bauführerin (§ 40) und eine Befundausstellung durch diesen oder diese auftragen, soweit dies auf Grund der Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung des Bauvorhabens erforderlich ist; für den vom Bauführer oder von der Bauführerin auszustellenden und von dem oder der Anzeigenden der Baubehörde vorzulegenden Befund gilt § 43 Abs. 2 Z 1. (Anm: LGBl.Nr. 96/2006, 36/2008, 55/2021)Die Baubehörde kann weiters bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 bis 15 mit Bescheid die Bestellung eines Bauführers oder einer Bauführerin (Paragraph 40,) und eine Befundausstellung durch diesen oder diese auftragen, soweit dies auf Grund der Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung des Bauvorhabens erforderlich ist; für den vom Bauführer oder von der Bauführerin auszustellenden und von dem oder der Anzeigenden der Baubehörde vorzulegenden Befund gilt Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins, Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2006, 36/2008, 55/2021)
  4. (2)Absatz 2Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, daß eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden. Im Fall der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 1a darf mit der Bauausführung jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids begonnen werden.Wird innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, daß eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden. Im Fall der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nach Absatz eins a, darf mit der Bauausführung jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids begonnen werden.
  5. (3)Absatz 3Ergeht eine schriftliche Mitteilung nach Abs. 2 erster Satz oder wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Bauausführung nicht untersagt, hat die Baubehörde bei Bauvorhaben nach § 24a den Bauplan mit dem Vermerk „Baufreistellung“ zu versehen, diesen zu datieren und zu unterfertigen und den mit diesem Vermerk versehenen Bauplan dem Anzeigenden zurückzustellen. Im Fall der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 1a ist der Bauplan jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids zurückzustellen. Überdies ist in diesem Fall der Vermerk „Baufreistellung“ durch einen entsprechenden Hinweis auf den Bescheid zu ergänzen. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021, 111/2022)Ergeht eine schriftliche Mitteilung nach Absatz 2, erster Satz oder wird innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist die Bauausführung nicht untersagt, hat die Baubehörde bei Bauvorhaben nach Paragraph 24 a, den Bauplan mit dem Vermerk „Baufreistellung“ zu versehen, diesen zu datieren und zu unterfertigen und den mit diesem Vermerk versehenen Bauplan dem Anzeigenden zurückzustellen. Im Fall der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nach Absatz eins a, ist der Bauplan jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids zurückzustellen. Überdies ist in diesem Fall der Vermerk „Baufreistellung“ durch einen entsprechenden Hinweis auf den Bescheid zu ergänzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 55/2021, 111/2022)
  6. (4)Absatz 4Für die Wirksamkeit der Bauanzeige und für deren Erlöschen gilt § 38 Abs. 1 bis 4 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die dreijährige Frist mit Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist, mit Rechtskraft des Bescheids nach Abs. 1a oder mit der Zustellung einer schriftlichen Mitteilung nach Abs. 2 zu laufen beginnt.Für die Wirksamkeit der Bauanzeige und für deren Erlöschen gilt Paragraph 38, Absatz eins bis 4 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die dreijährige Frist mit Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist, mit Rechtskraft des Bescheids nach Absatz eins a, oder mit der Zustellung einer schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2, zu laufen beginnt.
  7. (5)Absatz 5Im Übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsfür Bauvorhaben gemäß nach § 24a gelten alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die §§ 32 bis 35,für Bauvorhaben gemäß nach Paragraph 24 a, gelten alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die Paragraphen 32 bis 35,
    2. 2.Ziffer 2für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41, 46 bis 49 und 50 Abs. 6 sowie § 37b Oö. Raumordnungsgesetz 1994 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zusätzlich § 40;für Bauvorhaben nach Paragraph 25, Absatz eins, gelten die Vorschriften der Paragraphen 36,, 38, 39, 41, 46 bis 49 und 50 Absatz 6, sowie Paragraph 37 b, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 sinngemäß, für Bauvorhaben nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, zusätzlich Paragraph 40 ;,
    3. 3.Ziffer 3für Bauvorhaben nach § 24a gelten die §§ 19 bis 21 über den Verkehrsflächenbeitrag sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Baubewilligung der Vermerk über die Baufreistellung auf dem Bauplan tritt. für Bauvorhaben nach Paragraph 24 a, gelten die Paragraphen 19 bis 21 über den Verkehrsflächenbeitrag sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Baubewilligung der Vermerk über die Baufreistellung auf dem Bauplan tritt.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013, 125/2020, 55/2021)Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013, 125/2020, 55/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 70/1998)Anmerkung, LGBl.Nr. 70/1998)

In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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