§ 2 Oö. AGV 2015

Oö. AGV 2015 - Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 92,90 Euro festgesetzt.Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 92,90 Euro festgesetzt.

(Anm: LGBl.Nr. 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022, 8/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022, 8/2024)

In Kraft seit 01.02.2024 bis 31.12.9999
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