§ 1 Oö. AGV 2015

Oö. AGV 2015 - Oö. Anstaltsgebührenverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten, sofern in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten, sofern in den Paragraphen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:

Krankenanstalten

Einbettzimmer

Mehrbettzimmer

Kepler Universitätsklinikum

Salzkammergut Klinikum

Pyhrn-Eisenwurzen Klinikum Kirchdorf Steyr

Klinikum Wels-Grieskirchen

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Linz

Krankenhaus der Elisabethinen Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz

214,30 Euro

147,60 Euro

Klinikum Freistadt

Klinikum Rohrbach

Klinikum Schärding

Krankenhaus St. Josef Braunau

189,40 Euro

132,20 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 142/2015, 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022, 8/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 142/2015, 35/2018, 122/2018, 129/2019, 131/2020, 135/2021, 125/2022, 8/2024)

 

 

 

In Kraft seit 01.02.2024 bis 31.12.9999
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