(1) Außer dem Geschäftsregister hat der Notar noch folgende Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen zu führen:
a) | ein alphabetisches Verzeichniß aller Parteien, rücksichtlich welcher in dem Geschäftsregister Eintragungen vorkommen, mit Beifügung aller Geschäftszahlen der diese Partei betreffenden Eintragungen im Register; | |||||||||
b) | ein Beurkundungsregister sowie die nach den Zahlen des Beurkundungsregisters geordneten Sammlungen der Vermerkblätter und Anerkennungserklärungen (§ 82 Abs. 4); | |||||||||
c) | eine alphabetisch geordnete Sammlung der Musterunterschriften (§ 79 Abs. 2); | |||||||||
d) | eine zeitlich geordnete Sammlung der Protestvermerke; | |||||||||
e) | ein Tagebuch (Journal); in diesem ist in zeitlicher Reihenfolge unter durch das Kalenderjahr fortlaufenden Nummern jeder Ein- und Ausgang an Bargeld, an Wertpapieren und Wertgegenständen sowie auf Konten für fremde Rechnung (Anderkonten) in gesonderten Spalten einzutragen; | |||||||||
f) | ein Kassabuch, in dem gesondert alle zur gleichen Sache gehörenden Ein- und Ausgänge in der Reihenfolge und Gliederung des Tagebuches einzutragen sind, sowie ein Namensverzeichnis dazu. | |||||||||
Das Tagebuch und das Kassabuch können auch in Karteiform geführt werden. |
(2) Vermerkblätter, Beurkundungsregister, die Sammlung der Musterunterschriften, Anerkennungserklärungen und Protestvermerke sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
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