Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsAm zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen. Die Zahl der im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist jeweils getrennt auszuweisen.
(2)Absatz 2Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 35 NRWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 NRWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 35 NRWO