Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des WEviG (§§ 6 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die §§ 28 bis 32 anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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