Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des WEviG (§§ 6 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die §§ 28 bis 32 anzuwenden. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des WEviG (Paragraphen 6 bis 10) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Wählerevidenz sind die Paragraphen 28 bis 32 anzuwenden.
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