Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024
§ 1 Notariatsaktsgesetz (Art. IX) ist auf alle nach dem 31. Dezember 2007 errichteten Urkunden und abgegebenen Erklärungen anzuwenden.
In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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