§ 1 NotaktsG

NotaktsG - Notariatsaktsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025

Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:

  1. a)Litera aEhepacten;
  2. b)Litera bzwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden;
  3. c)Litera c(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,)
  4. d)Litera dSchenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe;
  5. e)Litera ealle von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden.

An den sonst bestehenden besonderen Bestimmungen, betreffend das Erforderniß der gerichtlichen oder notariellen Errichtung eines Rechtsgeschäftes, wird durch dieses Gesetz nichts geändert.

  1. (3)Absatz 3Ein Notariatsakt nach Abs. 1 lit. e ist nicht erforderlichEin Notariatsakt nach Absatz eins, Litera e, ist nicht erforderlich
    1. 1.Ziffer einsfür Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und für bankübliche Verträge über die Eröffnung von Girokonten;
    2. 2.Ziffer 2für andere Rechtsgeschäfte, ausgenommen Bürgschaftserklärungen, wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung der Formvorschrift des Abs. 1 lit. e zu verzichten.für andere Rechtsgeschäfte, ausgenommen Bürgschaftserklärungen, wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung der Formvorschrift des Absatz eins, Litera e, zu verzichten.
  2. (4)Absatz 4Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach § 1 Abs. 1 lit. e erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen.Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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