Die Giltigkeit der nachbezeichneten Verträge und Rechtshandlungen ist durch die Aufnahme eines Notariatsactes über dieselben bedingt:
a) | Ehepacten; | |||||||||
b) | zwischen Ehegatten geschlossene Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträge und Schuldbekenntnisse, welche von einem Ehegatten dem anderen abgegeben werden; | |||||||||
c) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009) | |||||||||
d) | Schenkungsverträge ohne wirkliche Uebergabe; | |||||||||
e) | alle von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden. |
An den sonst bestehenden besonderen Bestimmungen, betreffend das Erforderniß der gerichtlichen oder notariellen Errichtung eines Rechtsgeschäftes, wird durch dieses Gesetz nichts geändert.
(3) Ein Notariatsakt nach Abs. 1 lit. e ist nicht erforderlich
1. | für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und für bankübliche Verträge über die Eröffnung von Girokonten; | |||||||||
2. | für andere Rechtsgeschäfte, ausgenommen Bürgschaftserklärungen, wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung der Formvorschrift des Abs. 1 lit. e zu verzichten. |
(4) Auf die Ungültigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Fehlens des nach § 1 Abs. 1 lit. e erforderlichen Notariatsaktes kann sich nur die behinderte Person berufen.
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