Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Ischl, am 25. Juli 1871.
In Kraft seit 01.11.1871 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 NotaktsG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NotaktsG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 NotaktsG