§ 3 NotaktsG

NotaktsG - Notariatsaktsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.12.2024

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.

Ischl, am 25. Juli 1871.

In Kraft seit 01.11.1871 bis 31.12.9999
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