§ 4 NÖ WSSBL § 4

NÖ WSSBL - Wasserversorgung Schongebiet NÖSIWAG Bisamberg Langenzersdorf

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Übertretungen des § 1 werden gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.

In Kraft seit 22.10.1977 bis 31.12.9999
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