§ 1 NÖ WSSBL § 1

NÖ WSSBL - Wasserversorgung Schongebiet NÖSIWAG Bisamberg Langenzersdorf

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zum Schutze der auf den Grundstücken Nr. 266, 267 und 278/1 der Kat. Gemeinde Bisamberg gelegenen Brunnen der Wasserversorgungsanlage der Niederösterreichischen Siedlungswasserbau Gesellschaft mbH (NÖSIWAG) sind in dem im § 2 bezeichneten Teil des Einzugsgebietes (“Grundwasserschongebiet”)

1. a)

die Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten,

b)

die Herstellung von Ölfeuerungsanlagen,

c)

die Ablagerung von Müll und anderen das Grundwasser beeinflussenden Stoffen aller Art,

d)

die Aufnahme und Erweiterung des Betriebes von Sand-, Schotter-, Kies und Lehmgruben,

e)

die Lagerung, Verwendung und Beförderung radioaktiver Stoffe

an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden und

2.

die Errichtung, Erweiterung und sonstige wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden, der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß geeigneter Planunterlagen anzuzeigen.

In Kraft seit 22.10.1977 bis 31.12.9999
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