§ 3 NÖ WSSBL § 3

NÖ WSSBL - Wasserversorgung Schongebiet NÖSIWAG Bisamberg Langenzersdorf

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Beim Amte der NÖ Landesregierung (Abteilung III/1), bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und bei den Gemeindeämtern Bisamberg und Leobendorf sind Karten, aus denen die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

In Kraft seit 22.10.1977 bis 31.12.9999
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