Beim Amte der NÖ Landesregierung (Abteilung III/1), bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und bei den Gemeindeämtern Bisamberg und Leobendorf sind Karten, aus denen die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
0 Kommentare zu § 3 NÖ WSSBL