Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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