§ 5 NÖ WGSNK § 5

NÖ WGSNK - Wasserversorgung Grundwasser Schongebiet Wiener Neustadt Katzelsdorf

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 werden gemäß § 137 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 bestraft.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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