Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teilen der Gemeinden Wiener Neustadt und Katzelsdorf sind in diesem Gebiet
1. | an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden: | |||||||||
a) | die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen zur Sand-, Schotter-, Lehm- und Tongewinnung, | |||||||||
b) | die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, die der Lagerung oder Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit dem Stockpunkt unter plus 25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen, | |||||||||
c) | die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (z. B. Haus- und Gewerbemüll, Schlacke, Schutt und dergleichen) dienen, | |||||||||
d) | die Durchführung unterirdischer Sprengungen, | |||||||||
e) | die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Campingplätzen, Badeteichen und Wassersportanlagen; | |||||||||
2. | der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen: | |||||||||
die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaße anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden könnten, unter Anschluß geeigneter Planunterlagen sowie von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die der Bewilligung nach §§ 5, 6, 7, 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes 1969, BGBl.Nr. 227, oder einer Bauartenzulassung nach §§ 19 oder 20 dieses Bundesgesetzes bedürfen, unter Anschluß einer Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung nach dem Strahlenschutzgesetz. |
Als Grundwasserschongebiet gilt das von folgenden Grenzen umschlossene Gebiet:
Nordgrenze: | ||||||||||
Von der Kreuzung der B 304 (Wiener Neustadt - Neudörfl) mit dem Kehrbach entlang dieser Bundesstraße in Richtung Osten bis zur Leitha, welche die Landesgrenze zwischen Niederösterreich und dem Burgenland bildet. | ||||||||||
Ostgrenze: | ||||||||||
Der Landesgrenze entlang Richtung Süden und nach der Querung mit der Bahnlinie Wiener Neustadt - Neudörfl bis zu dem bei einem Bildstock abzweigenden Feldweg und diesen in Richtung Katzelsdorf bis zum Waldweg, von dort Richtung Westen zur Ortschaft Katzelsdorf und über die Leitha bis zur Landesstraße 4090 und entlang dieser Richtung Süden bis zu dem am Ortsende abzweigenden Weg, Parzelle Nr. 1442/1, Katastralgemeinde Katzelsdorf. | ||||||||||
Südgrenze: | ||||||||||
Diesen südlich der “Triftäcker” verlaufenden Feldweg (Parzelle Nr. 1442/1, Katastralgemeinde Katzelsdorf) bis zur Bahnlinie Wiener Neustadt - Aspang. | ||||||||||
Westgrenze: | ||||||||||
Die Bahnlinie Wiener Neustadt - Aspang in Richtung Norden bis zur Brücke über den Kehrbach und diesem flußabwärts bis zur Kreuzung mit der B 304 (Wiener Neustadt - Neudörfl). |
Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Straßen- und Bahngrund außerhalb des Grundwasserschongebietes, während Grenzen entlang von Gewässern diese in das Grundwasserschongebiet einbeziehen.
Der im § 2 beschriebene Grenzverlauf ist auf der Österreichischen Karte 1 : 50.000 (ÖK 1 : 50.000, Blatt 76, Wiener Neustadt, aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975) ersichtlich gemacht.
Solche Karten liegen beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung), beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt und beim Gemeindeamt Katzelsdorf auf. |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 werden gemäß § 137 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 bestraft.
Verordnung zum Schutze des Grundwassers im Bereich von Teilen der Gemeinden Wiener Neustadt und Katzelsdorf
StF: LGBl. 6950/25-0
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. November 2013 aufgrund des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 verordnet: