§ 1 NÖ WGSNK § 1

NÖ WGSNK - Wasserversorgung Grundwasser Schongebiet Wiener Neustadt Katzelsdorf

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teilen der Gemeinden Wiener Neustadt und Katzelsdorf sind in diesem Gebiet

1.

an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:

a)

die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen zur Sand-, Schotter-, Lehm- und Tongewinnung,

b)

die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, die der Lagerung oder Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit dem Stockpunkt unter plus 25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,

c)

die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (z. B. Haus- und Gewerbemüll, Schlacke, Schutt und dergleichen) dienen,

d)

die Durchführung unterirdischer Sprengungen,

e)

die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Campingplätzen, Badeteichen und Wassersportanlagen;

2.

der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaße anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden könnten, unter Anschluß geeigneter Planunterlagen sowie von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die der Bewilligung nach §§ 5, 6, 7, 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes 1969, BGBl.Nr. 227, oder einer Bauartenzulassung nach §§ 19 oder 20 dieses Bundesgesetzes bedürfen, unter Anschluß einer Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung nach dem Strahlenschutzgesetz.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ WGSNK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ WGSNK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ WGSNK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ WGSNK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ WGSNK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ WGSNK Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ WGSNK