Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Das Ergebnis der Prüfung hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten und ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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