Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der Nachweis der Befähigung, die Aufgaben eines Umweltschutzorganes zu erfüllen, wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) erbracht.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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