Gesamte Rechtsvorschrift NÖ USOV

NÖ Umweltschutzorganeverordnung

NÖ USOV
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Stand der Gesetzesgebung: 28.11.2022
NÖ Umweltschutzorganeverordnung
StF: LGBl. 8050/1-0

§ 1 NÖ USOV Befähigungsnachweis


Der Nachweis der Befähigung, die Aufgaben eines Umweltschutzorganes zu erfüllen, wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) erbracht.

§ 3 NÖ USOV


Zur Prüfung (§ 2) ist zuzulassen, wer

  1. a)

§ 4 NÖ USOV Prüfungsergebnis und Prüfungswiederholung


(1) Das Ergebnis der Prüfung hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten und ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.

§ 6 NÖ USOV Aufhebung älteren Rechts


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. April 1976, LGBl. 8050/1–0, über die Prüfung der Umweltschutzorgane außer Kraft.

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