Der Nachweis der Befähigung, die Aufgaben eines Umweltschutzorganes zu erfüllen, wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) erbracht.
(1) Das Ergebnis der Prüfung hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten und ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. April 1976, LGBl. 8050/1–0, über die Prüfung der Umweltschutzorgane außer Kraft.