Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDie Widmungsart “Grünland-Windkraftanlagen” darf nur in den in den Anlagen 3 bis 77 dargestellten Zonen festgelegt werden.Die Widmungsart “Grünland-Windkraftanlagen” darf nur in den in den Anlagen 3 bis 77 dargestellten Zonen festgelegt werden.
(2)Absatz 2Innerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen ist die Neuwidmung von Wohnbauland, Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch, Grünland-Kleingärten, Grünland-Campingplätze, Grünland-land- und forstwirtschaftliche Hofstellen sowie erhaltenswerten Gebäude im Grünland nicht zulässig.
(3)Absatz 3Außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen sind die im Abs. 2 angeführten Widmungsarten nur unter Einhaltung der in § 20 Abs. 3a Z 2 des NÖ ROG 2014 festgelegten Mindestabstände zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Störungsfreiheit der im Abs. 2 angeführten Widmungsarten im Hinblick auf die künftige Widmung Grünland-Windkraftanlagen sichergestellt ist und gleichzeitig die Ausnutzbarkeit der Zonen nicht beeinträchtigt wird.Außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen sind die im Absatz 2, angeführten Widmungsarten nur unter Einhaltung der in Paragraph 20, Absatz 3 a, Ziffer 2, des NÖ ROG 2014 festgelegten Mindestabstände zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Störungsfreiheit der im Absatz 2, angeführten Widmungsarten im Hinblick auf die künftige Widmung Grünland-Windkraftanlagen sichergestellt ist und gleichzeitig die Ausnutzbarkeit der Zonen nicht beeinträchtigt wird.
(4)Absatz 4Flächen mit der Widmungsart Grünland-Windkraftanlagen außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen werden von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt.
In Kraft seit 03.09.2024 bis 31.12.9999
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