Das Sektorale Raumordnungsprogramm besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den Kartendarstellungen im Maßstab 1:150.000 (Anlagen 1 bis 4).
Das Ziel dieses Raumordnungsprogrammes ist die Festlegung von Zonen, die die Aufstellung einer genügenden Anzahl von Windkraftanlagen ermöglicht, um die Ziele des NÖ Energiefahrplanes 2030 zu erreichen.
(1) Die Widmungsart “Grünland-Windkraftanlage” darf nur in den in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Zonen festgelegt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3a des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sind zu beachten.
(2) Innerhalb der in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Zonen ist die Neuwidmung von Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kerngebiet, Bauland-Agrargebiet, Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch, Bauland-erhaltenswerte Ortsstruktur, Grünland-Kleingärten, Grünland-Campingplätze, Grünland-land- und forstwirtschaftliche Hofstellen sowie erhaltenswerten Gebäude im Grünland nicht zulässig.
(3) Außerhalb der festgelegten Zonen sind die im Abs. 2 angeführten Widmungsarten nur unter Einhaltung der in § 19 Abs. 3a Z 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 festgelegten Mindestabstände zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Störungsfreiheit der im Abs. 2 angeführten Widmungsarten im Hinblick auf die künftige Widmung Grünland-Windkraftanlagen sichergestellt ist und gleichzeitig die Ausnutzbarkeit der Zonen nicht beeinträchtigt wird.
(4) Flächen mit der Widmungsart Grünland-Windkraftanlage außerhalb der in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Zonen werden von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt.
Sektorales Raumordnungprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ
Karte NO
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Sektorales Raumordnungprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ
Karte SO
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Sektorales Raumordnungprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ
Karte SW
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Sektorales Raumordnungprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ
Karte NW
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ
StF: LGBl. 8001/1-0
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 29. April 2014 aufgrund des § 3 Abs. 1 und § 19 Abs. 3b des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, verordnet: