§ 2 NÖ RÜV § 2

NÖ RÜV - NÖ Rebenverkehrs-Übertragungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren und bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres über alle Maßnahmen einen Jahresbericht vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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