Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer werden alle Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Niederösterreich nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl.Nr. 418/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, obliegen, übertragen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 NÖ RÜV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ RÜV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 NÖ RÜV