§ 1 NÖ RÜV § 1

NÖ RÜV - NÖ Rebenverkehrs-Übertragungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer werden alle Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Niederösterreich nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl.Nr. 418/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, obliegen, übertragen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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