(1) Die Anwender bzw. Anwenderinnen haben jede Anwendung unter Angabe des Ausmaßes der Flächen und des Ortes, sowie der verwendeten Art und der Menge des Pflanzenschutzmittels unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen, der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu melden.
(2) Nicht gebrauchte Mengen oder nicht verbrauchte Restmengen der gegenständlichen Pflanzenschutzmittel sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bis spätestens einen Tag nach dem Ende der Zulassung unter Angabe des Lagerstandes zu melden.
(3) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat bis 20. Juni eines jeden Jahres einen Bericht an die Landesregierung zu übermitteln. Dieser Bericht hat zumindest die kundgemachten Warndiensthinweise sowie alle Meldungen nach Abs. 1 und 2 zu enthalten. Bis zum gleichen Zeitpunkt haben die Bezirksverwaltungsbehörden alle kundgemachten Warndiensthinweise an die Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit bis Ende Juni eines jeden Jahres einen Bericht über die Anwendung der zur Bekämpfung des Erregers des bakteriellen Feuerbrandes zugelassenen Pflanzenschutzmittel zu übermitteln, der zumindest Folgendes enthält:
1. | Die Anzahl der Betriebe, die diese Pflanzenschutzmittel angewendet haben; | |||||||||
2. | Eine Liste jener Katastralgemeinden, in denen diese Pflanzenschutzmittel angewendet wurden; | |||||||||
3. | Das Ausmaß der mit diesen Pflanzenschutzmitteln behandelten Flächen, einschließlich der Anzahl der Anwendungen. |
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